Allgemeines Folgene Allgemeine Geschäfts-,
Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) sind Bestandteil
aller Verträge mit SCHARF-MARKETING, Dipl.-Wirtsch.-Ing.
Lars Scharf, Leuthener Str. 1B, D-03099 Kolkwitz.
Abweichende AGB's der Vertragspartner sind und werden
nicht Vertragsbestandteil. Werden Nebenabreden bzw.
besondere Abmachungen getroffen, dann sind sie nur
verbindlich, wenn sie auch schriftlich bestätigt wurden.
Der Vertragspartner (Kunde) bestätigt, dass er mindestens 18
Jahre alt und voll geschäftsfähig ist. Ist er jünger, so ist die Zustimmung der Eltern notwendig.
Der im folgenden verwendete Begriff für Ware erstreckt sich sowohl auf
dingliche, als auch auf geistige oder in Form von Arbeit
erbrachte Leistung.
Bei Software erfolgt kein
Verkauf, sondern eine Lizensierung. Die jeweiligen
Softwarelizenzverträge werden Bestandteil dieser AGB.
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u.a. rassistische, gewaltverherrlichende, menschenwürdeverletzende und illegale Softwaredownload-Inhalte.
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Marktforschung Die für eine Teilnahme offerierten Vergütungen können nicht garantiert werden. Nur wenn die Befragung erfolgreich
ist, d.h. genügend Teilnehmer konsistente Antworten abgeben, zahlen wir die offerierte Vergütung. Wir sind aber stets
bemüht, allen Anforderungen gerecht zu werden.
Preise Alle Preise verstehen sich als
Nettopreise zzgl. der derzeit gültigen Mehrwertsteuer.
Vereinbarte Rabatte, Umsatzvergütungen oder
Frachtvergütungen fallen weg, wenn der Käufer am
Fälligkeitstag nicht bezahlt. Die Lieferung von Ware
erfolgt per Nachnahme oder auf Rechnung.
Lieferzeit Wenn kein bestimmter Liefertermin
oder keine kürzere oder längere Lieferzeit
ausdrücklich vereinbart ist, beträgt die Lieferzeit 2
Monate vom Eingang der Bestellung an. Wird die Lieferung
ohne unser Verschulden unmöglich (§275 BGB), so sind
wir von der Pflicht zur Lieferung frei. Dies gilt
insbesondere für Fälle höhere Gewalt,
Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, Streiks und
Aussperrungen.
Lieferverzug Haben wir eine fest vereinbarte
Lieferfrist oder einen Liefertermin nicht einhalten
können, so muß uns der Käufer nach §326 BGB eine
Nachfrist von einem Monat für die Lieferung gewähren.
Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag
zurücktreten.
Versand Der Versand von Waren erfolgt auf
Rechnung und Gefahr des Käufers per Post oder Spedition.
Versicherungen gegen Schaden aller Art werden nur auf
ausdrücklichen Wunsch des Käufers unter Berechnung
verausgabter Beträge vorgenommen.
Für den Versand wird ein
Versandkostenbeitrag berechnet. Dieser ist aus den
jeweiligen Bestellmasken bzw. -unterlagen ersichtlich.
Zahlungsbedingungen für Ware Erfolgt ein Versand von Ware per Post oder Spedition erfolgt die
Zahlung per Nachnahme. Es werden dafür zusätzlich
Nachnahmegebühren berechnet.
Ansonsten sind die Waren
binnen 8 Tagen nach Erhalt rein netto zu bezahlen.
Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber,
nicht aber an Zahlungsstatt hereingenommen. Im Falle
eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer
Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels
sofortige Barzahlung, auch für etwa später fällig
werdende Papiere, verlangen. Bei Überschreitung des
Zahlungszieles werden vom Fälligkeitstage an
Verzugszinsen in Höhe von 5% (fünf Prozent) über dem
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangt.
Gerät der Käufer mit der
Zahlung in Verzug, werden sämtliche offene Rechnungen
sofort fällig. Zahlungsverzug berechtigt uns für seine
Dauer zur Zurückhaltung aller Leistungen. Nach
Kaufabschluß auftretender Zahlungsverzug aus früheren
Leistungen oder Vollstreckungsmaßnahmen jeder Art gegen
den Käufer lassen in jedem Fall alle Ansprüche aus
jüngeren Lieferungen sofort fällig werden und
berechtigen uns daneben zum sofortigen Rücktritt und zum
Anspruch auf Herausgabe bereits gelieferter Ware. Bei
Aufträgen über 5.000 Euro netto sind wir berechtigt,
eine Anzahlung in Höhe von 20% der Auftragssumme zu
berechnen.
Gewährleistung Mängelrügen, die offensichtliche
Mängel betreffen, sind innerhalb von 5 Tagen nach
Empfang der Ware schriftlich unter Angabe der behaupteten
Mängel bei uns anzuzeigen. Nach Fristablauf gilt die
Ware als vertragsgemäß geliefert. Mängelrügen, die
solche Mängel betreffen, die nicht für jedermann
offensichtlich sind, sind innerhalb von 6 Monaten nach
Empfang der Ware geltend zu machen.
Haben wir mangelhaft
geliefert, so können wir binnen eines Monats nach Zugang
der Mängelrüge durch Lieferung mangelfreier Ware Ersatz
leisten. Solange sind die Ansprüche des Käufers auf
Wandelung, Minderung oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung ausgeschlossen.
Bei Lieferung von
gebrauchten Waren ist jede Gewährleistung
ausgeschlossen.
Werden durch den Käufer
Mängel angezeigt, die sich als unberechtigt erweisen
bzw. durch Falschbedienungen, falsche Aufbewahrung oder
Nutzung hervorgerufen wurden, ist SCHARF-MARKETING
berechtigt, die ihm dadurch entstehenden Aufwendungen dem
Käufer in Rechnung zu stellen.
Kreditschutz Ist die Kreditwürdigkeit des
Käufers zweifelhaft, so können wir vom Vertrag
zurücktreten oder die Erfüllung unserer Verpflichtung
von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung
abhängig machen.
Die Kreditwürdigkeit ist zweifelhaft, wenn:
- der Käufer in den
letzten 3 Jahren vor der Auftragserteilung die
eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
- In den letzten 3
Jahren vor der Auftragserteilung ein
Konkurseröffnungsantrag über sein Vermögen
mangels Masse abgewiesen wurde.
- ein allgemeines
Veräußerungsverbot gegen ihn erlassen wird.
- der Käufer selbst
erklärt, er könne nicht zahlen.
- die Kreditauskunft
einer Bank oder Auskunftei negativ ist.
Etwaige bestehende
Forderungen aus schon erfolgten Lieferungen werden bei
Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Käufers sofort
fällig, auch wenn andere Zahlungsvereinbarungen
getroffen wurden.
Eigentumsvorbehalt - Die gelieferte Ware
bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und
Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung
bestehenden Forderungen (und der im Zusammenhang
mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden
Forderungen) als Vorbehaltsware Eigentum des
Verkäufers. Die Einstellung einzelner
Forderungen in eine laufende Rechnung oder die
Saldoziehung und deren Anerkennung heben den
Eigentumsvorbehalt nicht auf.
- Wird die
Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen
beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die
Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß
dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache
wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung
zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender
Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der
neuen Sache in dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der anderen Ware zum Zeitpunkt
der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht
dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§947,
948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so
wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der
Käufer durch Verbindung, Vermischung oder
Vermengung Alleineigentum, so überträgt er
schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach
dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu
der anderen Ware zur Zeit der Verbindung,
Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in
diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum
des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als
Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden
Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
- Wird Vorbehaltsware
vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem
Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt
der Käufer schon jetzt die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der
Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der
Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des
Verkäufers zuzüglich eines
Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer
Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter
entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte
Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers
steht, so erstreckt sich die Abtretung der
Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert
des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
- Wird Vorbehaltsware
vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das
Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der
Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder
den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes
der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
einschließlich eines solchen auf Einräumung
einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest
ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs.3
Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
- Wird Vorbehaltsware
vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das
Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der
Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des
Grundstücks oder von Grundstücksrechten
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit
Rang vor dem Rest ab; Der Verkäufer nimmt die
Abtretung an. Abs.3 Satz2 und 3 gelten
entsprechend.
- Der Käufer ist zur
Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum
Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen,
ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der
Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die
Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den
Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware ,
insbesondere Verpfändungen oder
Sicherheitsübereignung ist der Käufer nicht
berechtigt. Wird im Zusammenhang mit der
Barzahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine
wechselmäßige Haftung des Verkäufers
begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt
nicht vor Einlösung des Wechsels durch den
Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des
Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der
Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der
Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
- Der Verkäufer
ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des
Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4
und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer
wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen
Gebrauch machen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten,
nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der
Käufer die Schuldner der abgetretenen
Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung
anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den
Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
- Über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Vorbehaltsware oder in die abgetretenen
Forderungen hat der Käufer den Verkäufer
unverzüglich unter Übergabe der für den
Widerspruch notwendigen Unterlagen zu
unterrichten.
- Mit
Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung
eines Konkurses, eines gerichtlichen oder
außergerichtlichen Vergleichsverfahrens
erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur
Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und
die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen
Forderungen; bei einem Scheck- oder
Wechsekprotest erlischt die Einzugsermächtigung
ebenfalls.
- Übersteigt der Wert
der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um
mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur
Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl
verpflichtet.
- Der Käufer ist
verpflichtet, zum Schutz der Vorbehaltsware eine
entsprechende Versicherung, z.B. Brand-,
Diebstahl- oder Schwachstromversicherung unter
gleichzeitiger Abtretung der Rechte aus der
Versicherung an uns abzuschließen.
Mit Tilgung aller
Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung
gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die
abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
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nimmt der Kunde in Kauf. SCHARF-MARKETING haftet nicht
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Geltungsbereich Für die Gewährleistungsbedingungen und die gesamte
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zuständige Kammer Industrie- und Handelskammer Cottbus
zuständiges Finanzamt Cottbus
St.-Nr.: 056/266/02942
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